Ja zu mehr Transparenz

Offenlegung geldwerter Leistungen

discussionIn Übereinstimmung mit dem Pharma-Kooperations-Kodex legt Bayer alle geldwerten Leistungen an medizinische Fachpersonen und Organisationen im Gesundheitswesen offen, die im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem wissenschaftlichen Austausch von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erfolgen.

Bayer spricht sich für mehr Transparenz in der Zusammenarbeit zwischen der pharmazeutischen Industrie und medizinischen Fachpersonen aus. Deshalb begrüssen wir die Offenlegung geldwerter Leistungen an medizinisches Fachpersonal und Organisationen im Gesundheitswesen.

Von der Offenlegung ausgenommen sind Zuwendungen an internationale Organisationen mit Sitz in der Schweiz, deren Fokus auf einer gemeinnützigen Tätigkeit im Gesundheitsbereich liegt, etwa WHO, UNHCR und IKRK. Weitere Informationen über das gesellschaftliche Engagement von Bayer in diesem Bereich finden Sie auf unserer Website.

 

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Schweizer Bericht der Leistungen einsehen

 

 

Nachfolgend können Sie das PDF des Schweizer Berichts der Leistungen herunterladen:
 

202120222023
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Methodische Hinweise zur Umsetzung der Offenlegungsregelung gemäss Pharma-Kooperations-Kodex

I. Datenschutzrechtliche Fragen

Bayer verlangt von allen medizinischen Fachpersonen und Organisationen im Gesundheitswesen, denen geldwerte Zuwendungen gewährt werden, eine Einwilligung in die Veröffentlichung dieser Zuwendungen. Liegt diese Einwilligung vor, werden die entsprechenden geldwerten Leistungen individuell offengelegt, das heisst mit namentlicher Nennung des Zuwendungsempfängers. Andernfalls muss die Offenlegung in zusammengefasster Form erfolgen.

 

Grundsätzlich erfolgt die Veröffentlichung des Berichts für einen Zeitraum von drei Jahren. Bayer passt den Bericht an, sofern dies (beispielsweise aus rechtlichen Gründen) erforderlich ist.

 

Nach dem Ende des jeweiligen Berichtszeitraums speichern wir Ihre personenbezogenen Daten in den Systemen, die für die Veröffentlichungen verwendet werden, für  einen  Zeitraum  von fünf  Jahren  zur  Erfüllung von gesetzlichen Archivierungspflichten und/oder für die ursprünglichen Verarbeitungszwecke (z.B. Erfüllung eines mit Ihnen  geschlossenen Vertrags). Für Daten, die für andere Zwecke als der Veröffentlichung separat verarbeitet werden, bspw. Finanzdaten zu Abrechnungszwecken, gelten unter Umständen längere gesetzliche Aufbewahrungsfristen.

II. Allgemeine Grundsatzfragen

Leistungen an internationale Organisationen mit Sitz in der Schweiz und Fokus auf einer gemeinnützigen Tätigkeit im Gesundheitsbereich, etwa WHO, UNHCR und IKRK, sind von der Offenlegung im Rahmen des PKK ausgenommen. Weitere Informationen über das gesellschaftliche Engagement von Bayer in diesem Bereich finden Sie auf unserer Website.

 

Geldwerte Zuwendungen, die ein Unternehmen des Bayer-Konzerns an eine medizinische Fachperson oder Organisation im Gesundheitswesen mit Sitz in einem anderen europäischen Land leistet, werden von dem mit uns verbunden Unternehmen veröffentlicht, das in diesem Land ansässig ist.

 

Rechtlicher Hintergrund

In den Anwendungsbereich des Pharma-Kooperations-Kodex fallen nur geldwerte Zuwendungen, die im Zusammenhang mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln getätigt werden. In der Praxis kann sich die geldwerte Zuwendung jedoch auch auf eine Gruppe von Produkte beziehen, zur der neben rezeptpflichtigen Arzneimitteln auch rezeptfreie Arzneimittel und andere Produkte gehören.

 

Beispiel

Medizinische Fachpersonen werden zu einer Fortbildung eingeladen, bei der Studienresultate für ein rezeptpflichtiges Medikament präsentiert werden. Auf der gleichen Veranstaltung werden auch Vorträge über rezeptfreie Produkte im selben Therapiegebiet gehalten.

 

Methodische Umsetzung

Solange Zuwendungen nicht ausschliesslich im Zusammenhang mit rezeptfreien Medikamenten oder Medizinprodukten stehen – die nicht vom Pharma-Kooperations-Kodex erfasst sind – wird Bayer derartige Zuwendungen vollständig offenlegen.

 

Beispiel

Diese Frage kann sich in verschiedenen Situationen stellen:

 

1) Eine medizinische Fachperson schliesst mit Bayer in einer Berichtsperiode einen Referentenvertrag ab. Die für die Tätigkeit notwendigen Flüge werden unmittelbar gebucht. Die Veranstaltung findet jedoch erst in der folgenden Berichtsperiode statt.

 

2) Ein Sponsoringvertrag für eine Fortbildung wird in einer Berichtsperiode geschlossen, die Fortbildung findet erst in der folgenden Berichtsperiode statt.

 

3) Ein Referent wird für eine Veranstaltung engagiert, die zum Ende einer Berichtsperiode stattfindet. Der Referent stellt die Rechnung erst in der folgenden Berichtsperiode und das Honorar wird auch erst dann bezahlt.

 

4) Eine medizinische Fachperson schliesst einen Beratervertrag mit Bayer ab, der eine Dauer von 18 Monaten hat.

 

Methodische Umsetzung

Wir veröffentlichen die Zuwendungen nach folgenden Regeln:

 

Für Aktivitäten innerhalb eines kurzen, definierten Zeitraumes (zum Beispiel Kongresse oder andere wissenschaftliche Veranstaltungen) entscheidet das Startdatum dieser Aktivität über den Berichtszeitraum. Im Fall langfristiger Aktivitäten ist das Datum entscheidend, an dem die relevante Rechnung bei Bayer gebucht wird. Spenden werden stets in der Berichtsperiode offengelegt, in der sie ausbezahlt werden.

 

Sollte eine Rechnung für eine Aktivität, die innerhalb eines kurzen, definierten Zeitraumes stattfindet, nicht früh genug eingehen, um die Zahlung noch in den Bericht aufzunehmen, wird eine solche Zahlung in der folgenden Berichtsperiode offengelegt.

 

Für die genannten Beispiele ergibt sich somit Folgendes:

 

1) Da es sich bei der Veranstaltung um eine Aktivität innerhalb eines kurzen, definierten Zeitraumes handelt, werden alle damit verbundenen Zuwendungen in der Berichtsperiode offengelegt, in der die Veranstaltung stattfindet. Nur wenn Rechnungen (zum Beispiel für das Honorar) zu spät eingehen, um Zahlungen noch zu berücksichtigen, wird die entsprechende Zahlung in der darauffolgenden Berichtsperiode offengelegt.

 

2) Da es sich bei der Fortbildung um eine Aktivität innerhalb eines kurzen, definierten Zeitraumes handelt, werden alle damit verbundenen Zuwendungen in der Berichtsperiode offengelegt, in der sie stattfindet. Nur wenn Rechnungen (zum Beispiel für das Honorar) zu spät eingehen, um Zahlungen noch zu berücksichtigen, wird die entsprechende Zahlung in der darauffolgenden Berichtsperiode offengelegt.

 

3) Da der Referent für eine konkrete Veranstaltung engagiert wird, werden relevante Zuwendungen in der Berichtsperiode offengelegt, in der die Veranstaltung stattfindet. Nur wenn Rechnungen (zum Beispiel für das Honorar) zu spät eingehen, um Zahlungen noch zu berücksichtigen, wird die entsprechende Zahlung in der darauffolgenden Berichtsperiode offengelegt.

 

4) Da es sich bei dem Beraterverhältnis um eine länger andauernde Aktivität handelt, werden relevante Zuwendungen in der Berichtsperiode offengelegt, in der die dazugehörigen Rechnungen bei Bayer gebucht werden.

 

Sollten sich unsere Regeln ändern, sodass eine Zuwendung nach den vormaligen Regeln im späteren Berichtszeitraum zu veröffentlichen wäre, nach Änderung der Regeln jedoch im früheren Berichtszeitraum, veröffentlichen wir die Zuwendung dennoch im späteren Berichtszeitraum. Auf diese Weise führt eine Änderung unserer internen Regeln nicht dazu, dass eine veröffentlichungspflichtige geldwerte Zuwendung unveröffentlicht bleibt.

 

Beispiel

Diese Frage stellt sich beispielsweise, wenn Bayer mit einem Arzt einen Beratervertrag abschliesst, der eine dreijährige Laufzeit hat und insgesamt ein Honorar von 3500 Schweizer Franken umfasst.

 

Methodische Umsetzung

In diesem Fall veröffentlichen wir die einzelnen Honorarzahlungen basierend auf dem Datum, an dem die relevanten Rechnungen bei Bayer gebucht werden. Details sind vom konkreten Beratervertrag abhängig (zum Beispiel welche Leistungen in welchem Zeitraum zu erbringen sind, welches konkrete Teilhonorar hierfür anfällt etc.)

 

Grundsätzlich veröffentlichen wir geldwerte Zuwendungen nach dem Pharma-Kooperations-Kodex individualisiert. Soweit sich die Zuwendung anteilig den jeweiligen Organisationen zuordnen lässt, werden die Anteile unter der Bezeichnung der jeweiligen Organisation veröffentlicht.

 

Falls eine solche Zuordnung nicht möglich ist, gehen wir davon aus, dass jede Organisation denselben Anteil am Gesamtbetrag erhalten hat und veröffentlichen dies entsprechend.

 

Hintergrund

Bei Contract bzw. Clinical Research Organisations handelt es sich um Auftragsforschungsinstitute, die als Dienstleister für Unternehmen der pharmazeutischen Industrie gegen Entgelt Aufgaben im Bereich der Planung und Durchführung klinischer Studien übernehmen.

 

Methodische Umsetzung

Grundsätzlich veröffentlichen wir Leistungen an eine von uns beauftragte CRO nicht. Eine Ausnahme gilt nur dann,

 

• wenn die CRO sich aus medizinischen Fachpersonen zusammensetzt oder mit einer medizinischen Institution (etwa einem Universitätsspital oder einer staatlichen Institution) verbunden ist. In diesem Fall gilt sie als Organisation im Gesundheitswesen und geldwerte Zuwendungen an sie werden von uns nach den allgemeinen Regeln veröffentlicht.

 

• wenn durch die CRO mittelbar geldwerte Zuwendungen an medizinischen Fachpersonen erbracht werden (sogenannte "pass-through costs"). In diesem Fall werden die geldwerten Zuwendungen von uns nach den allgemeinen Regeln veröffentlicht. Hierbei handelt es sich in der Regel um Zuwendungen im Bereich Forschung und Entwicklung, die aggregiert offengelegt werden.

 

Grundsätzlich fallen geldwerte Zuwendungen an Universitäten oder andere Bildungseinrichtungen nicht in den Anwendungsbereich des Pharma-Kooperations-Kodex. Eine Veröffentlichung nehmen wir nur dann vor, wenn die Zuwendungen mittelbar an eine Organisation im Gesundheitswesen, etwa ein Universitätsspital, oder eine bzw. mehrere medizinische Fachperson/en gelangen. In diesem Fall erfassen wir die Zuwendung unter dem Namen der Universität oder der anderen Bildungseinrichtung, an die sie gewährt wird.

 

Sofern uns bekannt ist, dass eine von uns an Dritte geleistete geldwerte Zuwendung einer medizinischen Fachperson oder einer Organisation im Gesundheitswesen zugutekommt oder an diese gelangt, nehmen wir grundsätzlich eine Veröffentlichung unter Nennung des Namens der Fachperson bzw. Organisation vor. Unsere Verträge mit relevanten Dritten sehen vor, dass diese Bayer die notwendigen Detailinformationen zur Verfügung stellen. Der Dritte ist verpflichtet, hierbei alle Vorgaben des Datenschutzrechts zu beachten.

 

III. Konkrete Fragen zum Datenerfassungsbogen

Rechtlicher Hintergrund

Ein Sponsoringvertrag im Sinne des Pharma-Kooperations-Kodex ist jeder Vertrag, in dem Bayer eine Zuwendung für eine Veranstaltung, ein wissenschaftliches Projekt oder dergleichen im Gegenzug für eine angemessene Gegenleistung (zum Beispiel Erwähnung als Sponsor) tätigt.

 

Methodische Umsetzung

Bayer veröffentlicht die gesamte Sponsoringsumme, die im zugrundeliegenden Vertrag vereinbart ist. Diese richtet sich nach marktüblichen Ansätzen für die erhaltene Gegenleistung.

 

Unter Fortbildungsveranstaltungen verstehen wir jegliche Veranstaltung (zum Beispiel Kongresse, Konferenzen, Symposien etc.), die einen medizinisch-wissenschaftlichen Schwerpunkt hat und der Fortbildung von medizinischen Fachpersonen dient.

 

Teilnahmegebühren veröffentlichen wir grundsätzlich als geldwerte Zuwendung an die jeweiligen Fachpersonen in der Rubrik Registrierungsgebühren für eine Veranstaltung. Hier erscheint individualisiert für jede Fachperson der Gesamtbetrag der im Berichtszeitraum übernommenen Registrierungsgebühren.

 

Es ist auch möglich, dass wir die Übernahme solcher Gebühren unter dem Namen einer Organisation berichten. So kann Bayer beispielsweise einem Spital zusagen, die Registrierungsgebühren für eine bestimmte Anzahl an Ärzten zu übernehmen, die das Spital eigenständig auswählt. In diesem Falle ist das Spital Zuwendungsempfänger.

 

Bayer berichtet die Übernahme jeglicher Reise- und Übernachtungskosten, die nicht im Zusammenhang mit Dienstleistungen oder Forschung und Entwicklung stehen, in dieser Kategorie. Das umfasst zum Beispiel Flugkosten, Kosten für Bahnreisen, Taxi- und Hotelkosten.

 

Wird eine Reise durch eine externe Reiseagentur organisiert, berichten wir die Verwaltungskosten der Reiseagentur nicht. Eine solche Agentur ist in jedem Fall vertraglich verpflichtet, uns die notwendigen Detailinformationen zur Verfügung zu stellen, um eine individuelle Berichterstattung für die einzelnen Teilnehmer zu ermöglichen.

 

In der Schweiz tragen die medizinischen Fachpersonen ein Drittel der Fortbildungskosten selbst, das heisst, dieser Betrag wird vor der Veröffentlichung abgezogen. Der von der medizinischen Fachperson geleistete Selbstbehalt ist demnach nicht in der Offenlegung enthalten.

 

Organisiert eine Veranstaltungsagentur eine wissenschaftliche Veranstaltung (Kongress, Konferenz, Symposium etc.), die einen erkennbaren Bezug zu einer Organisation im Gesundheitswesen hat, erfolgt die Veröffentlichung der geldwerten Zuwendungen unter Nennung der Organisation, unabhängig davon, ob die Agentur oder die Organisation direkt Zuwendungsempfänger ist. Generell veröffentlichen wir die gesamte Sponsoringsumme. Wenn wir aber konkrete Informationen erhalten, dass nur ein bestimmter Teil der Summe der Organisation zugutekommt, berichten wir nur diesen Teil.

 

Beziehen sich geldwerte Zuwendungen auf den Bereich Forschung und Entwicklung, veröffentlichen wir diese Zuwendungen in aggregierter Weise, das heisst ohne namentliche Nennung des Zuwendungsempfängers. Die Gesamtsumme aller Zuwendungen im Bereich Forschung und Entwicklung wird im Bericht als aggregierte Summe dargestellt.

 

Die Grundlagenforschung dient in der Regel dazu, neue Produkte zu entwickeln oder den Anwendungsbereich existierender Produkte zu erweitern. Deshalb legen wir Zuwendungen im Bereich der Grundlagenforschung in der Regel unter der Kategorie Forschung und Entwicklung offen.

 

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